Rechtsprechung
   AG Hamburg, 08.04.2008 - 36a C 233/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,28379
AG Hamburg, 08.04.2008 - 36a C 233/07 (https://dejure.org/2008,28379)
AG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2008 - 36a C 233/07 (https://dejure.org/2008,28379)
AG Hamburg, Entscheidung vom 08. April 2008 - 36a C 233/07 (https://dejure.org/2008,28379)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,28379) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsgebühren: Dieselbe Angelegenheit bei persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungs- und Widerrufsbegehren mehrerer Auftraggeber

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang einer Erstattung von Anwaltskosten bei persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungsbegehren und Widerrufsbegehren; Unterscheidung der Begriffe " Angelegenheit" und "anwaltliche Tätigkeit"; Vergütung eines Rechtsanwalts bei Tätigwerden in derselben Angelegenheit für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2008 - 36a C 233/07
    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung ausgesprochen, dass mehrere Aufträge dieselbe Angelegenheit betreffen, "wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können" (WRP 2008, 364, 366 - derselbe Gegenstand).

    Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Aufträge des Klägers und seiner Ehefrau zu unterschiedlichen Zeiten erteilt worden sind, wobei sich das Gericht allerdings nur schwer des Eindrucks erwehren kann, dass dieser Vortrag im Hinblick auf die vor kurzem seitens des Bundesgerichtshofes ergangene Entscheidung "derselbe Gegenstand" (WRP 2008, 364 ff.) erfolgt ist.

  • BGH, 04.05.1972 - III ZR 218/68

    Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines für die Dauer der Jagdpacht -

    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2008 - 36a C 233/07
    Dieselbe Angelegenheit liegt vor, wenn die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeiten von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. BGH, MDR 1972, 765; OLG Frankfurt, JurBüro 1978, 697; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 1. Aufl. S. 30).

    Üblicherweise wird als Gegenstand das Recht oder Rechtsverhältnis angesehen, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht (BGH, MDR 1972, 765).

  • BGH, 09.02.1995 - IX ZR 207/94

    Anwaltsgebühren bei außergerichtlicher Regulierung eines Unfallschadens

    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2008 - 36a C 233/07
    Allgemein wird unter einer Angelegenheit der einheitliche Lebensvorgang verstanden, den der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber besorgen soll (vgl. BGH, NJW 1995, 1431 m.w.N.; Geroldt/Schmidt/Madert, RVG, 17. Aufl. , § 15 Rdnr. 9.).
  • OLG Koblenz, 10.02.1989 - 14 W 105/89

    Tätigwerden in derselben Angelegenheit; Streithelfer; Alternative Schuldnerschaft

    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2008 - 36a C 233/07
    Dabei kann ein einheitlicher Auftrag auch dann noch vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten (auch von mehreren Mandanten) beauftragt worden ist, aber Einigkeit besteht, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollen (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1987, 697; OLG Schleswig, JurBüro 1985, 394; OLG Koblenz, JurBüro 1990, 42).
  • OLG Frankfurt, 09.12.1977 - 20 W 814/77
    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2008 - 36a C 233/07
    verschiedenen Gegenständen und derselben Angelegenheit mit demselben Gegenstand unterschieden wird (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1978, 500 zu § 6 BRAGO).
  • OLG Hamburg, 14.09.1989 - 8 W 232/89
    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2008 - 36a C 233/07
    Ebenso hat es bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen durch Streitgenossen, die sich durch Behauptungen und Veröffentlichungen in ihren Rechten verletzt sahen, entschieden, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in derselben Angelegenheit nicht derselbe ist (JurBüro 1990, 855 f.).
  • OLG Hamm, 04.05.1995 - 23 W 108/95
    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2008 - 36a C 233/07
    b) Entsprechend der hier vertretenen Auffassung ist bereits entschieden worden, dass es sich bei der Geltendmachung mehrerer Unterlassungsansprüche mehrerer Kläger in einem Rechtsstreit gegen einen Beklagten zunächst um dieselbe Angelegenheit handelt mit der Folge, dass die Gebühren nach den zusammengerechneten Werten der einzelnen Unterlassungsansprüche ohne Erhöhungsgebühr für die Mehrvertretung zu berechnen sind (OLG Hamm, JurBüro 1996, 312).
  • OLG Frankfurt, 09.09.2020 - 6 W 82/17

    Keine Mehrvertretungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 bei Vertretung von zwei

    c) Nach anderer Auffassung sind Unterlassungsansprüche mehrerer Gläubiger aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur als selbstständige Klagen zu betrachten, mit der Folge, dass keine Mehrvertretungsgebühren nach Nr. 1008 RVG-VV festzusetzen sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2011 - 14 W 532/11 -, juris; AG Hamburg, Urteil vom 08. April 2008 - 36A C 233/07 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht